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Zusatzinformationen



Die Vergnügungssteuer, insbesondere die Spielapparatesteuer, betrifft Betreiber von Spielautomaten in unserer Gemeinde. Diese Steuer dient der Finanzierung öffentlicher Ausgaben und wird für das Aufstellen von Geräten erhoben, die zur Unterhaltung und Vergnügung genutzt werden. Durch die Einreichung des entsprechenden Onlineformulars können Betreiber ihre Steuerpflicht einfach und effizient erfüllen.

Um die Vergnügungssteuer anzumelden, müssen Sie als Betreiber von Spielgeräten in unserer Gemeinde registriert sein. Zudem muss der Betrieb des Spielgeräts genehmigt sein und den geltenden Vorschriften entsprechen. Die Steuerpflicht tritt unabhängig vom tatsächlichen Gewinn des Geräts ein.

Zur Anmeldung der Vergnügungssteuer sind die vollständigen Angaben zu den aufgestellten Spielgeräten erforderlich. Hierzu zählen der Standort, die Art des Geräts sowie der Zeitraum, in dem das Gerät betrieben wurde. Zusätzliche Unterlagen können je nach Art des Geräts und des Betriebs notwendig sein.

Die Anmeldung der Vergnügungssteuer muss monatlich bis zum 15. des Folgemonats erfolgen. Es ist wichtig, diese Frist einzuhalten, um Verzugszinsen oder weitere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Falls Änderungen an den Spielgeräten vorgenommen werden, sind diese ebenfalls unverzüglich zu melden.

Die Kosten der Vergnügungssteuer richten sich nach der Anzahl und Art der betriebenen Spielgeräte sowie dem Standort. Eine detaillierte Aufstellung der anfallenden Kosten finden Sie in der Steuerordnung unserer Gemeinde. Die Zahlung der Steuer erfolgt nach Festsetzung durch den Steuerbescheid.